Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38e#abs-1 (1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38e#abs-2 (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 38d § 38f